Einzelhandelsbetriebe

 

Bei der Projektierung von Einzelhandelsbetrieben befasse ich mich vornehmlich mit Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben (Discountern und Vollsortimentern).

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe außerhalb von Kern- oder Sondergebieten, in Dorf-, Misch- oder Gewerbegebieten, „einfach" genehmigungsfähig nur, wenn sie nicht „großflächige Einzelhandelsbetriebe" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind. Das sind sie nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn die Verkaufsfläche 800 m² nicht überschreitet. Selbst dann ist den maßgeblichen Bebauungsplanfestsetzungen, insbesondere dem Lärmimmissionsschutzrecht (Parkplatzlärmstudie) besonderes Augenmerk zu widmen.

Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer 800 m² überschreitenden Verkaufsfläche sind „großflächige Einzelhandelsbetriebe" und außerhalb von Kern- oder Sondergebieten genehmigungsfähig nur, wenn von ihnen nicht unerwünschte „Auswirkungen" im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 2 BauNVO ausgehen. Insbesondere geht es um Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden.

Dem entsprechend dürfen von solchen Betrieben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

Im Vorstadium eines Genehmigungsantrags sind die zur Vorhabenrealisierung erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen mit den zuständigen Behörden abzustimmen und ggf. zu schaffen. Ist das - z.B. durch Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans - nicht möglich, sind Verfahrensart und Antragsinhalt zwischen Rechtsanwalt und Entwurfsverfasser besonders sorgfältig abzustimmen. Mit gegenläufiger Bauleitplanung, Veränderungssperre und / oder Zurückstellung ist zu rechnen, wenn das Vorhaben politisch unerwünscht ist. Der Rechtsanwalt ist in solcher Fallkonstellation unentbehrlicher Lotse durch das Dickicht komplexer Rechtsnormen.

 


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