Raumordnungsrecht
Die Raumordnungsplanung steuert als überörtliche und der kommunalen Bauleitplanung vorgelagerte Planungsebene („Planung der Planung") den zulässigen Inhalt gemeindlicher Flächennutzungs- und Bebauungspläne: Ziele der Raumordnung sind bei der Neuaufstellung kommunaler Bauleitpläne zu „beachten" und verpflichten die Gemeinde bei bestehenden Bauleitplänen zu deren „Anpassung"; Grundsätze der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Bauleitplanungen in der Abwägung zu „berücksichtigen".
Daneben entfaltet das Raumordnungsrecht über das Scharnier der Raumordnungsklauseln in § 35 Abs. 3 Satz 2 / Satz 3 BauGB, aber auch als ungeschriebener öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, unmittelbare Rechtswirkungen bei der Genehmigung von Außenbereichsvorhaben.
Im Bereich des Raumordnungsrechts geht es um
- die Wirksamkeit eines der Vorhabenzulässigkeit entgegenstehenden Raumordnungsplans, ggf. dessen Anfechtung im Wege eines Normenkontrollverfahrens,
- Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber Zielen oder Grundsätzen der Raumordnung, die einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können,
- im Vorstadium eines vollwirksamen Raumordnungsplans um die Qualität ausreichend erstarkter „in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung" (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG), die schon als solche die Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens (z.B. von Windenergieanlagen) verhindern können,
- die Rechtswirkungen, die mit der Festlegung von Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebieten in einem Raumordnungsplan verbunden sind, und schließlich
- die Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber einer auf § 14 ROG gestützten raumordnungsrechtlichen Untersagung.