Öffentliches Baurecht

 

Das öffentliche Baurecht umfasst im Näheren das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht - und in den Verfahren immer mehr oder weniger eingebunden sind das Immissionsschutzrecht, Fachplanungsrecht, Umweltrecht und Naturschutzrecht, bis hin zum Erschließungsrecht und Denkmalschutzrecht.

Öffentliches Baurecht entscheidet über die Zulässigkeit - im Regelfall: Genehmigungsfähigkeit - von Vorhaben, beginnend beim Einfamilienhaus, über die Baulanderschließung bis hin zu Großanlagen wie einem Windpark mit 30 Einzelwindenergieanlagen.

Die Blickrichtung ist eine unterschiedliche, abhängig davon, um wessen Interessen und Beurteilungsperspektive es geht:

  • die des Antragstellers, der die Genehmigungserteilung beantragt hat oder die Genehmigung nach ihrer Erteilung in Händen hält
  • die betroffener Nachbarn, welche die mit der beantragten oder erteilten Genehmigung verbundenen Auswirkungen beurteilt sehen wollen, oder
  • die der Gemeinde oder Stadt, welche die Übereinstimmung mit der kommunalen Bauleitplanung prüft oder gar ein (noch) genehmigungsfähiges Vorhaben zum Anlass einer Planungsänderung nehmen möchte.

Die Interessen sind nicht notwendig gegenläufig - und selbst wenn sie es sind, wird der beratende Rechtsanwalt im Zweifel einen Interessenausgleich verhandeln:

Die vom Antragsteller erwirkte Genehmigung nützt ihm nichts, wenn der Nachbar sie erfolgreich anfechten kann. Unnötiger Streit mit der Kommune um die planungsrechtliche Zulässigkeit kann zu Verzögerungen führen, die die Wirtschaftlichkeit infrage stellen. Die Genehmigungsbehörde darf einerseits nicht eine rechtswidrige Genehmigung erteilen und kann sich andererseits schadensersatzpflichtig machen, wenn eine zu erteilende Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig erteilt wird.

 


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